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Kümpel GmbH Heizung Lüftung Sanitär Gelsenkirchen

Pflicht zur Heizungsoptimierung und Prüfung laut GEG

Nach dem EnSimiMaV re­gelt jetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ins­be­son­de­re § 60b – die Pflicht zur Heizungsprüfung und -​optimierung. Das be­trifft pri­mär Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern.

Für wen ist eine Heizungs­optimierung Pflicht?

Es gibt keine all­ge­mei­ne Pflicht zur Heizungsoptimierung. Die Pflicht be­trifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nutzungseinheiten. Das be­zieht sich auf alle Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen.

Die neuen Fristen zur Heizungsoptimierung

Seit dem 1. Oktober 2024 gel­ten die neue Regelungen und Fristen des GEG be­züg­lich der Prüfung und Optimierung alter Heizanlagen.

Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen nach 15 Jahren in­ner­halb eines Jahres ge­prüft und op­ti­miert wer­den. Hiervon aus­ge­nom­men sind Wärmepumpen.

Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 ein­ge­baut wur­den, müs­sen bis zum 30. September 2027 ge­prüft und op­ti­miert werden.

Ein Kinderzimmer mit einer kleinen Heizung.
Eine Person verbinde ein smart Thermostat mit einer App.

Was ist für Vermieterinnen und Vermieter wichtig?

Wichtig ist zum einen na­tür­lich das Einhalten der vor­ge­schrie­be­nen Fristen. Da die Vorschrift unter an­de­rem Heizanlagen von 2009 be­trifft, kann das schon sehr bald der Fall wer­den. Wenn Ihre Heizanlage zum Beispiel im November 2009 ein­ge­baut wurde, sind Sie dazu ver­pflich­tet diese bis spä­tes­tens November 2025 prü­fen und op­ti­mie­ren zu lassen.

Die Maßnahmen soll­ten immer von einer fach­kun­di­gen Person durch­ge­führt und müs­sen do­ku­men­tiert wer­den. Die Dokumentation muss der Mieterin oder dem Mieter auf Nachfrage vor­ge­legt werden.

Wenn bei der Prüfung Optimierungsbedarf auf­ge­zeigt wird, muss diese au­ßer­dem in­ner­halb von einem Jahr durch­ge­führt werden.

Die Maßnahmen im Detail

Was muss ge­prüft werden?

Nach dem § 60b GEG muss ge­prüft wer­den, ob:

  • die Heizung op­ti­mal ein­ge­stellt ist
  • die Heizungspumpe ef­fi­zi­ent arbeitet
  • die Rohrleitungen oder Armaturen ge­dämmt wer­den müssen
  • die Vorlauftemperatur ge­sengt wer­den kann

Ihre Heizung muss geprüft werden?

Was muss op­ti­miert werden?

Zur Optimierung sind fol­gen­de Eingriffe re­gel­mä­ßig notwendig:

  • die Vorlauftemperatur sen­ken, oder die Heizkurve an­pas­sen, falls diese grob falsch ein­ge­stellt war
  • das Aktivieren ver­schie­de­ner Einstellungen, die die Heizung au­to­ma­tisch ab­schal­ten oder ab­sen­ken. Sowas wäre zum Beispiel eine Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung. Hier wer­den die zum Verhaltens des Nutzers oder der Nutzerin und der Umgebungstemperatur pas­sen­den Einstellungen ver­wen­det. Außerdem muss über ins­be­son­de­re Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung in­for­miert werden.
  • den Zirkulationsbetrieb (im Rahmen des Gesundheitsschutzes) optimieren
  • die Umwälzpumpe auf ord­nungs­ge­mä­ßen Einstellung überprüfen
  • die Warmwassertemperaturen (im Rahmen des Gesundheitsschutzes) senken
  • die Heizgrenztemperatur sen­ken damit die Heizperiode und die Heiztage ver­rin­gert wer­den können
  • die Informierung über an­de­re Einsparmaßnahmen und er­neu­er­ba­re Energie

Wobei hier kei­ner­lei ne­ga­ti­ve Auswirkungen auf das Gebäude oder die mensch­li­che Gesundheit ent­ste­hen dürfen.

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